Überwachungspflicht, Regel und Speicherung von Daten für Gästebücher |
1. Überwachungspflicht für Gästebücher
2. Bei einer rein privat betriebenen Website mit verhältnismäßig begrenztem Aufkommen von Beiträgen reicht es aus, wenn der Betreiber die Gästebuch-Eintragungen in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht. (21.01.2003) Urteil des LG Trier vom 16.05.2002, Az. 4 O 106/00
Gästebucheinträge die pornografisches, rechtsradikales und menschenunwürdiges Gedankengut enthalten sowie kriegs- oder gewaltverherrlichenden Äußerungen zum Inhalt haben, werden zwecks Strafverfolgung auf dem Server gesichert und für die Gästebuch-Nutzer unkenntlich gemacht. Die Serversicherung gilt ebenso für Einträge die nachweislich nur Unwahrheiten verbreiten oder Beleidigungen anderer oder einer Gruppe zum Inhalt haben. Zivilrechtliche Schritte behalte ich mir bzw. der Kulturring Mönninghausen sowie ggfls. die Geschädigten vor.
3. Speicherung von Daten im Gästebuch Mönninghausen Mit der Eintragung in das Gästebuch von Mönninghausen wird seitens des Eintragenden akzeptiert, dass mit der Eintragung selbst ein Login mit einer IP-Nummer, eine Datum sowie die Uhrzeit erzeugt wird, die dauerhaft auf dem Gästebuchserver hinterlegt wird. Die vorgenannten Login-Daten werden bei Verstoß gegen die o.g. Regeln den Strafverfolgungsbehörden bzw. bei zivilrechtlichen Schritten, dem Kläger zur Verfügung gestellt.
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