Überwachungspflicht, Regel und Speicherung von Daten für Gästebücher

 

1. Überwachungspflicht für Gästebücher


Mit einem Urteil hat das LG Trier festgestellt, dass der Betreiber eines Gästebuchs sich die Eintragungen zu eigen macht, wenn er diese nicht mindestens wöchentlich auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert und gegebenenfalls solche löscht.

Leitsätze:
1. Wer als Betreiber eines virtuellen Gästebuchs im Internet die Einträge über längere Zeit ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass dort ehrverletzende Äußerungen über Dritte erscheinen. Er macht sich diese Eintragungen dadurch zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, reicht nicht aus, um diesen Eindruck zu verhindern.

2. Bei einer rein privat betriebenen Website mit verhältnismäßig begrenztem Aufkommen von Beiträgen reicht es aus, wenn der Betreiber die Gästebuch-Eintragungen in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht.

(21.01.2003) Urteil des LG Trier vom 16.05.2002, Az. 4 O 106/00


2. Regeln für das Gästebuch Mönninghausen



Nachfolgende Regeln für Gästebucheinträge bitte ich zu beachten:

Gästebucheinträge die pornografisches, rechtsradikales und menschenunwürdiges Gedankengut enthalten sowie kriegs- oder gewaltverherrlichenden Äußerungen zum Inhalt haben, werden zwecks Strafverfolgung auf dem Server gesichert und für die Gästebuch-Nutzer unkenntlich gemacht. Die Serversicherung gilt ebenso für Einträge die nachweislich nur Unwahrheiten verbreiten oder Beleidigungen anderer oder einer Gruppe zum Inhalt haben. Zivilrechtliche Schritte behalte ich mir bzw. der Kulturring Mönninghausen sowie ggfls. die Geschädigten vor. 

 

3. Speicherung von Daten im Gästebuch Mönninghausen

Mit der Eintragung in das Gästebuch von Mönninghausen wird seitens des Eintragenden akzeptiert, dass mit der Eintragung selbst ein Login mit einer IP-Nummer, eine Datum sowie die Uhrzeit erzeugt wird, die dauerhaft auf dem Gästebuchserver hinterlegt wird. Die vorgenannten Login-Daten werden bei Verstoß gegen die o.g. Regeln den Strafverfolgungsbehörden bzw. bei zivilrechtlichen Schritten, dem Kläger zur Verfügung gestellt.

 

gez. webmaster(at)moenninghausen.de

www.moenninghausen.de